Beitragsordnung

Pflegebündnis TechnologieRegion Karlsruhe e.V.

§ 1 Grundsatz

(1) Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich, Änderungen von  beitragserheblichen Voraussetzungen, Anschriften- und Kontenänderungen innerhalb des Geschäftsjahres, in dem die Änderungen eingetreten sind, dem Vorstand mitzuteilen.
Werden Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen. Eventuell entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes. Die Erhöhung oder Ermäßigung der Mitgliedsbeiträge ist nicht davon abhängig, ob die Mitglieder der vorgenannten Verpflichtung nachkommen.

§ 2 Beitragspflicht

Der Verein finanziert sich gemäß § 2 Absatz (2) der Satzung unter anderem aus Mitgliedsbeiträgen. Der
Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre  Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.

§ 3 Mitgliedsbeiträge

(1) Laut § 5 Absatz (1) der Satzung werden Höhe, Staffelung, Zahlungsart und Fälligkeit der Mitgliedsbei-
träge durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Im Einzelfall kann der Vorstand laut § 5 Absatz (2) der Satzung Mitgliedsbeiträge ermäßigen oder erlas-
sen. Der Vorstand kann vorsehen, dass passive Mitglieder ermäßigte Mitgliedsbeiträge zahlen.

(3) Die Staffelung der Jahresmitgliedsbeiträge berücksichtigt die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder.

(4) Für die Festlegung der Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.

(5) Ab der Vereinsgründung gelten für Mitglieder die folgenden Beitragssätze:

*Juristische Personen, die als Dachorganisationen agieren, werden nach der Anzahl der Vollkräfte ihrer Mitglieder gewertet.

Die Beiträge werden jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet. Für Mitglieder, die nicht
vorsteuerabzugsberechtigt sind, gilt der oben genannte Beitragssatz als Bruttobeitrag inklusive Umsatzsteuer.

§ 4 Fälligkeit und Zahlungsweise

(1) Der Jahresmitgliedsbeitrag ist jeweils für das gesamte Kalenderjahr im Voraus bis spätestens zum 31. Januar zu entrichten. Bei  Neumitgliedern ist der Jahresmitgliedsbeitrag zum Datum der Aufnahme
zu zahlen.

(2) Endet die Mitgliedschaft im laufenden Kalenderjahr, erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.

(3) Die Zahlung erfolgt entweder durch Abbuchungsermächtigung im SEPA-Lastschriftverfahren oder durch Überweisung auf das Beitragskonto des Vereins. Andere Zahlungsweisen werden nicht anerkannt.

(4) Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Mahngebühren erhoben.

§ 5 Inkrafttreten und Gültigkeit

Die Bestimmungen dieser Beitragsordnung treten ab dem Tag der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft. Sie behalten ihre Gültigkeit bis Änderungen durch die  Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.02.2017 Karlsruhe, den 10. Mai 2017

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