Gesetzliche Entwicklungen in der klinischen Pflege

Im August 2025 wurden wichtige gesetzliche Neuerungen auf den Weg gebracht, welche die Kompetenzen, Arbeitsinhalte und beruflichen Perspektiven im Pflegeberuf direkt betreffen. Hier die wichtigsten Punkte für die klinische Pflege – kompakt und relevant:

Das Pflegekompetenzgesetz – Mehr Befugnisse, weniger Bürokratie?

Das Bundeskabinett hat das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege beschlossen. Ziel: Pflegeberufe attraktiver zu machen, Kompetenzen besser nutzen und Befugnisse zu erweitern.

Kernpunkte:

  • Pflegefachpersonen dürfen künftig bestimmte heilkundliche Leistungen eigenverantwortlich erbringen (z. B. Diabetesversorgung, Wundmanagement, Demenz). Grundlage sind Kompetenzen aus Ausbildung, Studium oder bundeseinheitlichen Weiterbildungen.
  • Der Leistungskatalog wurde bislang nicht definiert. Dieser wird durch die Selbstverwaltung mit Beteiligung von Pflegeberufsverbänden konkretisiert. Eine wissenschaftlich fundierte Aufgabenbeschreibung („Scope of Practice“) definiert perspektivisch die beruflichen Zuständigkeiten bundeseinheitlich.
  • Präventionsempfehlungen dürfen direkt von Pflegefachpersonen ausgesprochen werden.
  • Inhalte im Hinblick auf Entbürokratisierung betreffen primär die Pflege im Rahmen des SGB XI (z.B. stationäre Langzeitpflege). Geplant ist hier eine Vereinfachung der Pflegedokumentation z.B. bei Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst sowie die Vermeidung von Doppelprüfungen.

 

Unsere Einschätzung nach stimmt die grundsätzliche Richtung des Pflegekompetenzgesetzes: Die professionelle Pflege soll mehr Verantwortung übernehmen und heilkundliche Aufgaben selbstständig ausführen. Diese Entwicklung ist fachlich richtig und dringend erforderlich. Doch bleiben bei dem Gesetzesentwurf viele Inhalte zu unverbindlich und unklar. 

Schwachpunkte sind zunächst das fehlende Leistungsrecht für die Ausübung bislang ärztlicher Aufgaben. Worum handelt es sich konkret bei den Substitutionsaufgaben und wer gestaltet den „Scope of Practice“ für die verbindliche Aufgabendefinition, auch im Hinblick auf Qualifizierungsbedarf und Haftungsrisiken, mit?

Auch der Inhalt, dass Präventionsempfehlungen direkt von Pflegefachkräften ausgesprochen werden dürfen, verlangt aus Sicht des Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe eine Nachbesserung. Dieser fordert, dass der anerkannten Kompetenz der Pflege mit dem Begriff „Verordnung“ Folge geleistet werden müsse, da die „Empfehlung“ keiner eigenständigen Befugnis entspricht.

Somit bleibt der vorliegende Entwurf zum aktuellen Zeitpunkt noch sehr unkonkret, was bislang keine wirksame Stärkung der professionellen Pflege darstellt.

Pflegefachassistenz wird bundeseinheitlich geregelt

Das neue Pflegefachassistenzgesetz soll die Ausbildung vereinheitlichen und aufwerten.

Kernpunkte:

  • Generalistische Ausbildung bundesweit (statt 27 landesspezifischer Modelle).
  • Ausbildungsdauer: 18 Monate (Vollzeit), bis zu 36 Monate (Teilzeit).
  • Erleichterter Zugang für internationale Pflegekräfte durch einheitliche Anerkennungsvoraussetzungen.
  • Start: 1. Januar 2027 (in Teilen bereits ab 2026).

 

Krankenhausreform KHAG: Pflegepersonaluntergrenzen in Gefahr

Der Referentenentwurf zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) sieht vor, die Pflegepersonaluntergrenzen (PpUGV) als Qualitätskriterium aus der Leistungsgruppensystematik zu streichen. Begründet wird dieses Vorhaben mit Bürokratieabbau durch Reduktion von Verwaltungsaufwand. Damit entfiele ihre Funktion als planungsrelevantes Instrument zur Sicherung pflegerischer Mindeststandards und stellt damit eine Gefahr für die Versorgungsqualität dar.

Kritik erhält dieses Vorhaben u.a. durch den Deutschen Pflegerat. Dieser warnt, dass die PpUGV derzeit das einzige verbindliche Mittel gegen Unterbesetzung darstellt und bis zur flächendeckenden Einführung der PPR 2.0 unverzichtbar sei. „Solange es keine gesetzlich verpflichtenden Erfüllungsgrade im Sinne der PPR 2.0 gibt, ist die PpUGV die rote Linie”, betonte Christine Vogler, Präsidentin des DPR.

Eine gesetzliche Nachbesserung wird gefordert, um pflegerische Standards verbindlich in die Krankenhausplanung zu integrieren.

Wichtig zu wissen: Die Gesetzesvorlagen wurden vom Bundeskabinett verabschiedet und stehen am 11. September 2025 zur Abstimmung im Bundestag. 

Quelle: Städtisches Klinikum Karlsruhe
Gruppe 7@2x