Satzung

Pflegebündnis TechnologieRegion Karlsruhe e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Pflegebündnis TechnologieRegion Karlsruhe“ mit dem Zusatz e.V.
nach Eintragung.

(2) Der Verein soll eingetragen werden in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim.
(3) Er hat seinen Sitz in Karlsruhe.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tä-
tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sponsoring, Zuwendungen. Mittel des Ver-
eins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(3) Zweck des Vereins ist:

  • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege;
  • die Förderung der Altenhilfe;
  • die Förderung der Berufsbildung;
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,
    mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Austauschs der verschie-
denen Akteure des Gesundheitswesens und des Gesundheitspflegebereichs sowie weiterer relevanter
Akteure in der TechnologieRegion Karlsruhe über die Zusammenführung der Interessen und Entwick-
lung sowie Umsetzung gemeinsamer Maßnahmen.

Dazu sollen insbesondere die folgenden Ziele verfolgt werden:

  • die Entwicklung von Maßnahmen zur Sicherung des Fachkräftebedarfs
    der regionalen Pflegebranche, insbesondere des Fachkräftebedarfs der
    im Pflegebündnis zusammengeschlossenen Träger;
  • die Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung der gesellschaftlichen,
    öffentlichen und (sozial-) politischen Unterstützung des Vereinszweckes;
  • die Unterstützung von Aus- und Weiterbildung;
  • gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit und Interessensvertretung;
  • Maßnahmen zur Aufwertung des Berufsbildes;
  • die Zusammenarbeit mit komplementären Einrichtungen, u.a. dem
    Welcome Center Technologie-Region Karlsruhe.

Der Verein kann im Rahmen seiner Gemeinnützigkeit alle Aufgaben übernehmen, die der Verwirkli-
chung des Vereinszwecks dienen oder ihn fördern.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können einzelne, volljährige, natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele
des Vereins aktiv unterstützen.
(2) Eine passive Mitgliedschaft ohne Stimmrecht ist möglich.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der
Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
(4) Die Vereinsmitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit durch die Mitglieder-
versammlung festgesetzt wird.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und Ausschluss.
(6) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist
ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
(7) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

  • den Vereinszielen zuwider handelt oder
  • seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder
  • mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten im Verzug ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich
binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rah-
men des Vereins endgültig.

(8) Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus – gleich ob aufgrund von Kündigung oder Ausschluss – ist
die Erstattung der bereits gezahlten Beiträge ausgeschlossen. Für die Mitgliedschaft ist keinerlei Ent-
schädigung zu erwarten.
(9) Die Mitgliedschaft endet bei Personen, mit denen ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet wird mit
dem auf den Vertragsabschluss folgenden Monatsletzten.
(10) Die Mitgliedschaft ruht bei Personen, mit denen der Verein eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen
hat, mit dem auf den vertraglichen Leistungsbeginn folgenden Monatsletzten (passive Mitgliedschaft).
(11) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den
Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben die Pflicht sich für den o.g. Satzungszweck und die damit verbundenen Ziele ein-
zusetzen sowie zur Umsetzung der gefassten Beschlüsse beizutragen.
(2) In der Außendarstellung soll an geeigneter Stelle auf die Mitgliedschaft im „Pflegebündnis Technolo-
gieRegion Karlsruhe e.V.“ hingewiesen werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe, Staffelung,
Zahlungsart und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Im Einzelfall kann der Vorstand die Mitgliedsbeiträge ermäßigen oder erlassen. Der Vorstand kann vor-
sehen, dass passive Mitglieder ermäßigte Mitgliedsbeiträge zahlen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält-
nismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins „Pflegebündnis TechnologieRegion Karlsruhe e.V.“ sind die Mitgliederversammlung,
der Vorstand und der Beirat.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen,
insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie hat die folgenden zentralen Aufgaben:

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge nach § 5
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Festlegung der Leitlinien zur Vereinsarbeit (z.B. Arbeitsschwerpunkte, Arbeitsgruppen, Projekte)
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
  • Beschlussfassung über die durchzuführenden Projekte.

(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitglieder-
versammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angele-
genheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vor-
stand schriftlich, per Fax oder E-Mail mit einer Frist von mindestens 6 Wochen einberufen. Die Tages-
ordnung ist den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor der Sitzung schriftlich, per Fax oder E-Mail be-
kannt zu geben. Die Fristen nach Satz 2 und 3 beginnen jeweils am Tag nach der Absendung.
(2) Anträge zur Tagesordnung können nur stimmberechtigte Mitglieder stellen und sind spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, per Fax oder E-Mail einzureichen.
Diese Anträge werden in der Mitgliederversammlung behandelt, sofern die Mehrheit der erschienen
stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung zustimmt.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Mitgliederversammlung
auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder dies vom Vorstand verlangt.
(4) Der Vorstandsvorsitzende* bzw. dessen Vertreter leitet die Mitgliederversammlung. Ist kein Vorstands-
mitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die
Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internetauftritt entscheidet die
Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text auf eine geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet.
Selbstverständlich richten sich alle Formulierungen gleichermaßen an beide Geschlechter.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberech-
tigten Mitglieder, wobei bei der Berechnung der Mehrheit Stimmenthaltungen nicht gezählt werden.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
(3) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen aktiven Mitglieder wie folgt:

  • natürliche Personen …………………………………………………………………… 1 Stimme
  • juristische Personen aus dem Gesundheitswesen
    − mit bis zu 49 Vollkräften (Bereich Pflege) ……………………………. 1 Stimme
    − mit 50 bis 200 Vollkräften (Bereich Pflege) …………………………… 2 Stimmen
    − mit mehr als 200 Vollkräften (Bereich Pflege) ……………………….. 3 Stimmen
  • Landkreise, Große und Freie Kreisstädte ……………………………………… 3 Stimmen
  • Gemeinden ……………………………………………………………………………….. 2 Stimmen
  • sonstige juristische Personen ……………………………………………………… 1 Stimme

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durch-
geführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies be-
antragt.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll schriftlich festgehalten, das den
Mitgliedern zugestellt wird. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokoll-
führer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Das Protokoll wird vom Protokollführer und dem
Versammlungsleiter unterzeichnet.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus maximal 5 Mitgliedern, darunter der Vorsitzende und die stellver-
tretenden Vorsitzenden, die gleichzeitig Schriftführer bzw. Kassenwart sein können. Der Vorstand
bestimmt die Funktionszuweisung.
(2) Der Vorstand setzt sich trägerübergreifend möglichst aus Vertretern der stationären und ambulanten
Krankenpflege sowie der stationären und ambulanten Altenpflege zusammen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen, die dem Vorstand anfallen, für die
Amtsführung erforderlich sind und in einem angemessenen Rahmen bleiben, können durch den Verein
ersetzt werden.
(4) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:

  • Leitung und Vertretung des Vereins
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Kündigung und Ausschluss von Mitgliedern.

(5) Der Vorstand tagt in der Regel vierteljährlich. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Jedes
Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der
Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender, vertreten.
(7) Der Vorstand wird ermächtigt Rechtsgeschäfte im Rahmen des von der Mitgliederversammlung ge-
nehmigten Budgets zu tätigen. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung
durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender.

§ 11 Amtsdauer und Wahl des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, aus den Reihen der Vereinsmitglieder gewählt und bleiben bis zur
Neuwahl im Amt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatz-
mitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(4) Ein Vorstandsmitglied kann vor Ablauf der Wahlperiode durch Beschluss der Mitgliederversammlung
abgewählt werden.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzen-
den, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, per Fax oder
E-Mail mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesord-
nung bedarf es nicht.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende
oder ein stellvertretender Vorsitzender anwesend sind.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(4) Die Beschlussfassung kann auch auf postalischem Weg, per Fax, E-Mail oder telefonisch erfolgen,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(5) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 13 Beirat

(1) Der Verein kann einen Beirat bestellen, der den Verein im Rahmen seines Satzungszwecks fachlich
berät und im Sinne des Vereinszweckes unterstützt.
(2) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in allen Grundfragen, in Fragen der Finanzierung und der
weiteren Förderung des Vereinszweckes.
(3) Die mehrheitlichen Empfehlungen des Beirats fließen in die Entscheidungen des Vorstands mit ein.
(4) Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag
der Wahl an gerechnet, berufen. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied
des Beirats ist einzeln zu wählen.
(5) Der Beirat besteht aus maximal 12 Personen, hiervon können 4 Personen ohne Vereinsmitgliedschaft
gewählt werden. Eine Wiederberufung ist möglich. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder
des Beirats sein.
(6) Mindestens 2-mal im Jahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird von dem Vorsitzen-
den oder einem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist
von mindestens drei Wochen einberufen und moderiert. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es
nicht.
(7) Der Beirat muss innerhalb von 6 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 4 Beiratsmitglieder die
Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes können an der Beiratssitzung ohne Stimmrecht teilnehmen.
(9) Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich.

§ 14 Haftung

(1) Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen unter Ausschluss der persönli-
chen Haftung des Vorstandes oder der Vereinsmitglieder.

§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanz-
behörde notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssit-
zung die notwendigen Änderungen der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung
ins Vereinsregister erfolgen kann. Die Änderungen sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten
Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(2) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mit-
gliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung
des Vereins bedürfen der in § 9 (2) festgelegten Stimmmehrheit.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für die gemeinnützige Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der öffentli-
chen Gesundheitspflege und der Altenhilfe.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird
dadurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall wird die unwirksame Bestim-
mung durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck des Vereins entspricht sowie den Anforde-
rungen an die Gemeinnützigkeit genügt. Dies gilt entsprechend auch für Satzungslücken.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 16. Oktober 2015 in Karlsruhe erstellt, am 14. März 2016 ergänzt und tritt mit Ein-
tragung ins Vereinsregister in Kraft.

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